INHALT

  1. Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hailo Wind Systems
  2. Allgemeine Schulungsbedingungen der Hailo Wind Systems Safety And Rescue Academy

 

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER HAILO WIND SYSTEMS GMBH UND CO. KG – STAND: MÄRZ 2018

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („VLB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Besteller“). Die VLB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die VLB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Waren“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Waren selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die VLB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere VLB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen VLB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Bestellers im Rahmen der Datenschutzgesetze per EDV zu speichern und zu verarbeiten.

§ 2 Vertragserklärungen

(1) Unser Produkt- und Leistungsangebot ist freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Wird ein vereinbarter Leistungstermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zur Leistung in Textform zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Erfolgt die Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Besteller deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor in Textform unter ausdrücklicher Aufforderung zur Leistung verbunden mit einer angemessenen weiteren Nachfrist anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.

(4) Die Rechte des Bestellers gem. § 9 dieser VLB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 4 Vorleistungen des Bestellers

(1) Der Beginn und die Einhaltung der von uns angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

(2) Der Besteller trägt dafür Sorge, dass geeignete Räume oder Plätze zur Zwischenlagerung der angelieferten Elemente und Materialien sowie die erforderlichen Werkzeuge und Montagehilfsmittel rechtzeitig an der Baustelle verfügbar sind. Die genauen Lagerzonen mit Abmessungen werden uns durch den Besteller spätestens eine Woche vor Anlieferung bekannt gegeben. Kosten, die durch eine von uns nicht zu vertretende erneute Anlieferung oder Zwischenlagerung an anderen Orten entstehen, sowie zusätzliche Aufwendungen zur Überbrückung der Entfernung zwischen Lagerplatz und Baustelle werden zusätzlich berechnet.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

(1) Unsere Preise verstehen sich gemäß den Bedingungen unserer beim Vertragsabschluss gültigen Preisliste, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie gelten „ab Werk“ (EXW Incoterms 2010), d.h. zuzüglich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben, Versicherung, Umsatzsteuer sowie zzgl. Verpackung. Die Umsatzsteuer wird von uns mit dem am Tag der Leistung geltenden Satz berechnet. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

(2) Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als drei Monate nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bestellers und vor Ausführung der Leistung oder Auslieferung der Ware, den Preis der Ware oder Leistung in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Zulieferern nötig ist. Bei Lieferungen oder Leistungen innerhalb von drei Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Bei Rahmenverträgen mit Preisvereinbarungen beginnt die Dreimonatsfrist mit Abschluss des Rahmenvertrages zu laufen.

(3) Soweit nicht anders vereinbart hat der Besteller den Rechnungsbetrag 30 Tage nach Rechnungserstellung an uns zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug.

(4) Alle unsere Forderungen – auch solche aus anderen Verträgen mit dem Käufer – werden sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges oder der Zahlungseinstellung des Käufers oder wenn uns sonst Umstände bekannt werden, die zu erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit und der Kreditwürdigkeit des Käufers Anlass geben. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Voraussetzung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(5) Der Besteller darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder mit Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen, aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.

§ 6 Versand und Gefahrenübergang

(1) Unsere Lieferungen erfolgen „ab Werk“ (EXW Incoterms 2010). Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Verladung in unserem Lager oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir andere Leistungen, wie Transportkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.

(2) Wir behalten uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Für Verpackung, Schutz und/oder Transportmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Bestellers. Durch besondere Versandwünsche des Bestellers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

(3) Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Besteller unzumutbar.

(4) Bei Abrufaufträgen ist die Ware, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Die gesamte Auftragsmenge gilt einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung zwölf Monate nach Vertragsschluss, als abgerufen. Nimmt der Besteller eine ihm obliegenden Einteilung der bestellten Waren nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die Ware nach unserer Wahl und auf Kosten des Bestellers einteilen und liefern.

(5) Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Mengen sind zulässig.

§ 7 Lieferhindernisse, höhere Gewalt

(1) Im Falle von Lieferhindernissen aufgrund von behördlichen Entscheidungen oder nationaler oder internationaler Vorschriften ruhen unsere Lieferpflichten. Hierunter fallen insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Sanktionen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, obliegt uns die Beschaffung der erforderlichen Ausfuhrgenehmigung. Eine Garantie für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung übernehmen wir nicht. Die Beschaffung einer etwa erforderlichen Einfuhrgenehmigung obliegt dem Besteller.

(2) Dauert das Lieferhindernis länger als 12 Monate an, steht beiden Parteien ein Sonderrücktrittsrecht zu. In diesem Fall behalten wir einen Anspruch auf anteilige Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung auf Wunsch des Kunden bereits getätigten Leistungen.

(3) Für den Fall, dass erforderliche Ausfuhrgenehmigungen dauerhaft nicht erteilt werden und wir dies nicht zu vertreten haben, entfällt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile rückwirkend. In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche beider Parteien ausgeschlossen. Die Regelung des Absatz 2 Satz 2 gilt jedoch entsprechend.

(4) Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Naturkatastrophen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. hoheitliche Eingriffe, Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Wir haften nicht für die Folgen verspäteter Lieferung, soweit die Verspätung auf solchen Umständen beruht, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen und die wir auch unter Einsatz zumutbarer Anstrengungen nicht überwinden konnten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß unten c. befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

(5) Sofern die oben genannten Eigentumsvorbehaltsklauseln in dem Land, in dem sich die Ware befindet, unwirksam oder nicht durchsetzbar sind, gilt die dort entsprechende Sicherheit als vereinbart.

§ 9 Rechte des Bestellers bei Mängeln

(1) Die von uns gelieferten Produkte entsprechen den geltenden deutschen Bestimmungen und Standards. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen übernehmen wir keine Gewähr. Der Besteller verpflichtet sich, bei Verwendung der Produkte im Ausland, die Konformität der Produkte mit den maßgeblichen Rechtsordnungen und Standards selbst zu überprüfen und ggf. Anpassungen vorzunehmen.

(2) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(3) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Woche schriftlich Anzeige zu machen. Zur Erhaltung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Besteller uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens 15 Arbeitstagen zu gewähren. Der Besteller hat uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(5) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt und sofern die Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Liegt tatsächlich kein Mangel vor, können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller uns dies zuvor ausdrücklich in Textform mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 der VLB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 10 Schadensersatzhaftung

(1) Soweit sich aus diesen VLB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nach gesetzlichen Vorschriften wie folgt:
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
c. in allen übrigen Fällen nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein davon unabhängiges Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) ist ausgeschlossen. Rücktritt oder Kündigung müssen in Textform erklärt werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(5) Für Ansprüche des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.

(6) Die Abtretung der in Ziffern 8 und 9 geregelten Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

§ 11 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445 b BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Produktangaben

Für die Ausführungen aller unserer Produkte gelten unsere „Allgemeinen technischen Hinweise“, die wir dem Besteller auf Wunsch gerne zusenden. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Produkte und Leistungen auf ihre Eignung für den vorgesehenen Gebrauch selbst zu prüfen.

§ 13 Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Für diese VLB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Hat der Besteller seinen Geschäftssitz innerhalb der Europäischen Union, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Verhtragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Haiger. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen VLB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.

(3) Hat der Besteller seinen Geschäftssitz außerhalb der Europäischen Union sollen alle Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht abschließend entschieden werden. Das Schiedsgericht wird eingerichtet nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in der jeweils gültigen Fassung. Ort des Schiedsgerichts ist Frankfurt am Main. Verhandlungssprache ist Englisch.

Besonderer Regelungen für Werkleistungen

§ 1 Subunternehmer

Im Falle der Beauftragung von Werkleistungen, insbesondere bei Montageleistungen, sind wir berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.

§ 2 Mitwirkungspflichten des Bestellers bei Aufstellung und Montage

Ist die Aufstellung oder Montage beauftragt, ist der Besteller zu folgenden Mitwirkungshandlungen verpflichtet:

(1) Der Besteller gewährleistet, dass die Montagestellen rechtzeitig frei zugänglich sind. Ist dies nicht der Fall, werden dem Besteller dadurch entstehende Mehrkosten in Rechnung gestellt.

(2) Der Besteller hat auf seine Kosten alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel sowie Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen.

(3) Er hat bei der Montagestelle Sorge zu tragen für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. Er ist verpflichtet, hierfür ausreichend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich angemessener sanitärer Anlagen bereit zu stellen. Im Übrigen hat der Besteller unser Eigentum sowie unser Montagepersonal bestmöglich zu schützen und zu behandeln.

(4) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind, sind vom Besteller zu stellen.

(5) Rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(6) Rechtzeitig vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

(7) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Abnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von uns oder unserem Montagepersonal zu tragen.

(8) Der Besteller hat uns die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme wöchentlich zu bescheinigen.

(9) Zusätzlich benötigtes Material oder zusätzlicher Arbeitsaufwand, der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht vorhersehbar war, wird – sofern nicht anders vereinbart – gesondert berechnet.

§ 3 Sonderanfertigungen

(1) Bei nicht vertretbaren Sonderanfertigungen im Auftrag des Bestellers ist dieser nur bei Vorliegen eines in unserem Verantwortungsbereich wichtigen Grundes zur Kündigung berechtigt.

(2) Im Falle der Nichtabnahme von nach Kundenspezifikationen angefertigten Produkten sind wir berechtigt, die Produkte nach erfolgloser Aufforderung unter angemessener Fristsetzung auf Kosten des Bestellers zu entsorgen.

§ 4 Abnahme

Im Falle der Beauftragung von Werkleistungen gilt das Folgende:

(1) Verlangen wir nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat der Besteller sie binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigert werden.

(2) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 30 Werk¬tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.

(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Besteller spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.

(4) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über, soweit er sie nicht schon nach § 6 Abs. 1 der VLB trägt.

 

 

S.A.R.A. – SAFETY AND RESCUE ACADEMY

Allgemeine Schulungsbedingungen (PDF Dokument)

 

Einkaufsbedingungen der Hailo Wind Systems GmbH & Co KG

Stand: Januar 2020

1. Geltungsbereich

Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen; entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen und Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) annehmen oder diese bezahlen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten.

2. Vertragsabschluss

  1. Vereinbarungen, Bestellungen und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen erfolgen in Textform oder per Datenfernübertragung. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn der Lieferant nicht binnen 3 Arbeitstagen ab Bestelldatum widerspricht.
  2. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen unserer nachträglichen Bestätigung in Textform. Das Gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages.
  3. Wir können Änderungen des Liefergegenstandes bzw. der vereinbarten Leistung auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei solchen Änderungen sind die Auswirkungen für beide Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr - oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen anzupassen.
  4. Bei jeglicher Kommunikation ist auf die Angabe unserer korrekten Bestell-Nummer zu achten.
     

3. Preise

  1. Angegebene Preise verstehen sich als Festpreise sowie DDP Lieferanschrift (INCOTERMS 2020) einschließlich Verpackung, jedoch ohne Umsatzsteuer.
  2. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten die bei Bestellabgabe aktuellen Listenpreise des Lieferanten.
  3. Anfragen zur Angebotsabgabe beim Lieferanten sind für uns unverbindlich, beziehen sich jedoch auf ein verbindliches Angebot des Lieferanten. Die Erstellung von Angeboten erfolgt seitens des Lieferanten kostenfrei, insbesondere ohne Berechnung von Besuchen oder der Ausarbeitung von Angeboten und Projekten. Der Lieferant ist für die Dauer von 12 Wochen nach Zugang des Angebots bei uns an sein Angebot gebunden.
     

4. Subunternehmer

  1. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Subunternehmer für die Erbringung seiner Leistungen einzusetzen. Die Zustimmung darf jedoch nicht unbillig verweigert werden.
     

5. Zahlung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen Zahlungen innerhalb 60 Tagen netto ohne Abzüge, innerhalb von 45 Tagen abzgl. 3% Skonto.
  2. Zahlungsfristen beginnen mit Zugang einer vollständigen, ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung, jedoch nicht vor Zugang der vollständigen Lieferung bzw. Abnahme der Leistung (sofern vereinbart).
  3. Rechnungen sind uns in einfacher Ausfertigung mit allen zugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung / Leistung gesondert, in einer den gesetzlichen und buchhalterischen Anforderungen entsprechenden Form einzureichen. Alle Rechnungen müssen die von uns angegebenen Bestellnummern enthalten. Die Mehrwertsteuer muss in allen Rechnungen gesondert ausgewiesen sein. Nur ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen (d.h. fehlerfrei, vollständig, ordnungsgemäß und prüffähig) gelten als bei uns eingegangen.
  4. Bei vereinbarter Vorauszahlung hat der Lieferant auf unser Verlangen zuvor eine angemessene Sicherheit mittels einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank unter Verzicht der Einrede der Vorausklage und zahlbar auf erstes Anfordern, zu leisten.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Eine Abtretung von Kaufpreisansprüchen durch den Lieferanten bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt nicht für Zessionen an ein Kreditinstitut zur Besicherung von Geschäftskrediten oder für die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts. Im Übrigen darf der Lieferant nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Dem Lieferanten stehen Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.
     

6. Leistungsort, Lieferungen, Verpackung

  1. Soweit im Einzelfall nicht anders geregelt, ist die Lieferung DDP Lieferanschrift (INCO­TERMS 2010) vereinbart. Der Lieferant trägt also die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
  2. Teillieferungen sind nicht zulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt. Im Falle der Zustimmung ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.
  3. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangsprüfung (§ 10) ermittelten Werte maßgebend.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich zum Einsatz umweltfreundlicher Verpackungen, die eine Wiederverwendung bzw. kostengünstige Entsorgung zulassen. Die Verpackung soll Schutz gegen
    Beschädigung, Verschmutzung, Feuchtigkeit und ggfs. gegen elektrostatische Entladung bei Transport und Lagerung sicherstellen, so dass die Montage bei uns, oder einem von uns beauftragten Unternehmen, ohne zusätzlichen Aufwand erfolgen kann. Auf der Verpackung müssen alle für den Inhalt, die Lagerung und den Transport wichtigen Hinweise sichtbar angebracht werden. Leihverpackung erhält der Lieferant unfrei an seine Anschrift zurückgesandt.
     

7. Liefertermine

  1. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Bei Vereinbarung einer Kalenderwoche als Liefertermin ist der Freitag dieser Woche letzter Liefertermin.
  2. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Erkennt der Lieferant, dass ihm die Lieferung hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände nicht vertragsgemäß möglich ist oder sein wird, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Übergabe der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder - soweit diese vereinbart ist – die Erklärung der Abnahme.
  4. Auf das Ausbleiben notwendiger Informationen oder von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese trotz Mahnung in Textform nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
  5. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Netto-Warenwertes der verspäteten Lieferung pro Werktag zu berechnen, höchstens jedoch 5 % des Warenwertes. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
  6. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts.
  7. Bei früherer Anlieferung als vereinbart sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern oder zurückzuliefern.
     

8. Höhere Gewalt

  1. Bei Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt verlängern sich die vereinbarten Liefertermine um die Dauer der Verhinderung. Höhere Gewalt sind alle von den Vertragsparteien nicht zu beeinflussenden äußeren Umstände wie z.B. Naturkatastrophen, Streiks, kriegerische Ereignisse, Unruhen, behördliche Verfügungen, allgemeiner Energie- und Rohstoffmangel, unvorhersehbare Blockierung von Transportwegen.
  2. Unabhängig davon ist der Lieferant verpflichtet, uns ihm erkennbare Lieferschwierigkeiten oder -verzögerungen unverzüglich mitzuteilen, damit eine geeignete Schadensabwehr möglichst rechtzeitig und einvernehmlich erfolgen kann.
  3. Höhere Gewalt und sonstige von uns nicht zu beeinflussende Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit infolgedessen unser Interesse an der Leistung entfällt.
     

9. Geheimhaltung/Datenschutz

  1. Alle dem Lieferanten durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (u.a. Unterlagen, Muster, Geschäftsabsichten, Personendaten, Problemstellungen, Daten, und/oder Problemlösungen und sonstiges Know-how sowie visuell durch Besichtigung von Anlagen/Einrichtungen erlangte Informationen), sind während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke zu verwerten. Dies gilt entsprechend für Abschluss und Inhalt dieses Vertrages. Sämtliche Informationen bleiben unser ausschließliches Eigentum; wir behalten uns alle Rechte an ihnen vor.
  2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen oder dergleichen angefertigt sind, für eigene Zwecke zu verwenden oder sie Dritten anzubieten oder zu liefern bzw. durch diese anbieten oder liefern zu lassen.
  3. Der Lieferant wird diese Verpflichtungen auch seinen Mitarbeitern und sonstigen Dritten, die mit den Informationen in Kontakt kommen können, auferlegen und uns dies auf Verlangen nachweisen.
  4. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die dem Lieferanten bereits vorbekannt waren, rechtmäßig von Dritten erworben wurden, allgemein bekannt oder Stand der Technik sind oder von uns freigegeben wurden.
  5. Die Geheimhaltungspflicht für technische Informationen endet 5 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
  6. Nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses hat der Lieferant alle Unterlagen und Informationen unaufgefordert zurückzugeben oder auf unseren Wunsch zu vernichten und uns hierüber einen Nachweis zu erbringen.
  7. Die Parteien halten die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihnen Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software der anderen Partei gewährt wird. Sie stellen sicher, dass ihre Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichten sie sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Die Parteien bezwecken keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag der anderen Partei. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen der Parteien. Die personenbezogenen Daten werden von den Parteien in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.
     

10. Qualitätssicherung und Wareneingangsprüfung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem, welches dem neuesten Stand der Technik entsprechend ausgerichtet ist, zu unterhalten. Der Lieferant führt fertigungsbegleitende Prüfungen entsprechend seinem QMS durch. Der Lieferant führt eine Endprüfung der Produkte durch, die sicherstellt, dass nur fehlerfreie Ware zur Lieferung kommt.
  2. Die Annahme der Lieferung erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Diese umfasst nur Identität, Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel der Ware. Darüber hinaus wird die Wareneingangsprüfung durch die Qualitätssicherung bei dem Lieferanten gemäß Absatz 1 ersetzt; der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB.
     

11. Gewährleistung

  1. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden uneingeschränkt Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
  2. In dringenden Fällen steht uns, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen, sofern eine Aufforderung des Lieferanten zur Nacherfüllung aufgrund der Dringlichkeit unzumutbar ist. Wir verpflichten uns, den Lieferanten von derartigen Gewährleistungsfällen sowie von Art und Umfang der getroffenen Eilmaßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
  3. Sach- und Rechtsmängel verjähren in 36 Monaten. Die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bleibt unberührt. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Sache. Für innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte Nacherfüllungsleistungen beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
  4. Der Lieferant hat alle uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes entstehenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- und den üblichen Umfang übersteigende Untersuchungskosten zu tragen.
  5. Wir sind im Fall des Rückgriffs berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der durch die Mangelhaftigkeit der Leistung entstandenen Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unseren Kunden zu tragen hatten.
  6. Der Lieferant ist verpflichtet, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einsetzen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung Ihrer gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, auf unser Verlangen ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware auszustellen.
  7. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
  8. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ein- und Ausbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich keine Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzpflicht bei unberechtigtem
    Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt. Wir haften insoweit jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
  9. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, oder verweigert er endgültig die Mangelbeseitigung vor Ablauf dieser Frist, so können wir den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Lieferant die Nacherfüllung zu Recht verweigert hat. Wir sind dazu berechtigt einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung. Wir werden den Lieferanten von solchen Umständen unverzüglich unterrichten.
     

12. Eigentumsvorbehaltsrechte und sonstige Sicherungsrechte

  1. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
  2. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
     

13. Produkthaftung

  1. Für den Fall, dass wir aus Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist und – in den Fällen verschuldensabhängiger Haftung – wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
  2. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
     

14. Werkzeuge/Beistellung

  1. Sämtliche Rechte an Formen, Werkzeugen, Reproduktionen, Plänen, Mustern, Zeichnungen und dergleichen (im Folgenden: Beistellungen), die auf unsere Kosten hergestellt und bezahlt wurden bzw. dem Lieferanten von uns übergeben werden, stehen ausschließlich uns zu. Eigentumsrechte gehen spätestens zum Zeitpunkt der Bezahlung auf uns über. Beistellungen sind unentgeltlich vom Lieferanten aufzubewahren, zu warten, instand zu halten und mit der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten gegen unberechtigten Zugriff, Beschädigung und Zerstörung zu schützen und zu versichern. Dem Lieferanten stehen insoweit keine Zurückbehaltungsrechte zu.
  2. Der Lieferant hat von uns übergebene Informationen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und uns etwaige Fehler umgehend mitzuteilen. Bei fehlerhaften Unterlagen (z.B. Zeichnungen) bedarf eine kostenpflichtige Korrektur seitens des Lieferanten unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  3. Auf der Grundlage unserer Unterlagen hergestellte Werkzeuge dürfen ausschließlich für uns produziert, für unsere Aufträge verwendet und/oder an uns geliefert werden, es sei denn, dass wir der Verwendung für Dritte und/oder der Lieferung an Dritte ausdrücklich schriftlich zustimmen.
     

15. Exportkontrolle

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen europäischen, US Ausführ- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten und für genehmigungspflichtige Güter folgende Informationen rechtzeitige vor der ersten Lieferung an uns zu senden:
  • Warenbeschreibung,
  • Alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß U.S. Commerce Control List (ECCN),
  • Handelspolitischer Warenursprung,
  • Statistische Warennummer (HS-Code),
  • einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen.
  1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über etwaige Änderungen der Genehmigungspflichten seiner an uns gelieferten Güter aufgrund technischer, gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Feststellungen zu unterrichten.
     

16. Compliance

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns weder im geschäftlichen Verkehr noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.
  3. Der Lieferant sichert zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und von ihm beauftragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten. Auf Verlangen weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung stellt der Lieferant uns von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die uns in diesem Zusammenhang auferlegt werden.
  4. Der Lieferant wird die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einhalten und daran arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten, die im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Abschaffung von Zwangs und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, sowie die die Verantwortung für die Umwelt betreffen (www.unglobalcompact.org).
  5. Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Absatz 1 bis 4 hat der Lieferant mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und uns über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Lieferant uns innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behalten wir uns das Recht vor, von Verträgen mit ihm zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
  6. Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Lieferanten und bei Verstößen gegen die Regelungen in den Absätzen 1 bis 4 behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
     

17. Schutzrechte Dritter

  1. Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter (insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte etc.) sind.
  2. Im Falle einer Schutzrechtsverletzung trotz vertragsgemäßer Nutzung durch uns oder unsere Kunden ist der Lieferant verpflichtet, uns umgehend die notwendigen Rechte beim Schutzrechtsinhaber auf eigene Kosten zu beschaffen.  
  3. Der Lieferant wird uns und unsere Kunden von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen angeblicher Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Er hat uns bzw. unseren Kunden zudem sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die uns bzw. unseren Kunden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.
     

18. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung des Lieferanten die von uns angegebene Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile der Sitz unserer Hauptverwaltung.
  2. Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesen Bedingungen 35708 Haiger. Dies gilt ebenfalls, wenn der Lieferant Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am Sitz des Lieferanten zu erheben.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).